Kostenermittlung Genauigkeit in der Entwurfsplanung bzw. Leistungsphase 3
/ / Die Leistungsphasen 1-9 nach HOAI
Wasser-Praxis

Die Leistungsphasen 1-9 nach HOAI

Was ist die HOAI?

HOAI ist die Kurzform von “Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen”. Formal handelt es sich um eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung, welche die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland regelt – sprich: wie werden Architekten und Ingenieure für die erbrachten Leistungen entlohnt. In §3 der HOAI werden die Leistungsphasen beschrieben.

Die Verordnung selbst ist am 1. Januar 1977 erschienen. Mit der Veröffentlichung löste die HOAI alle bis dahin geltende Gebührenordnungen für Architekten und Ingenieure ab.

Bis heute wurde die HOAI mehrmals überarbeitet. Die letzte Fassung galt von 2013 bis Januar 2021. Die aktuelle Honorarordnung wurden im Januar 2021 veröffentlicht und ist seitdem gültig.

Abschaffung der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI 2021

Die Novellierung der HOAI 2021 wurde Juli 2019 aufgrund eines Verstoßes gegen die EU Dienstleistungsrichtlinie beschlossen (EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019). Diese Novellierung hatte vergleichsweise große Auswirkungen: die Mindest- und Höchstsätze wurden abgeschafft.

Es gibt aber weiterhin die Honorartafeln wie bisher mit ihren Honorarkorridoren. Die früheren Mindestsätze heißen jetzt „untere Honorarsätze“ (oder auch Basishonorarsätze), die früheren Höchstsätze tragen nun den Namen „obere Honorarsätze“.

Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ein wichtiges Bemessungskriterium für das Honorar für uns als Ingenieure oder für Architekten sind die erbrachten Leistungen. Die HOAI spricht von “Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind” und erfasst diese in sogenannten Leistungsbildern (vgl. §3 HOAI). Als Leistungsbilder gelten:

  • Flächennutzungsplan,
  • Bebauungsplan,
  • Landschaftsplan,
  • Grünordnungsplan,
  • Landschaftsrahmenplan,
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan,
  • Pflege- und Entwicklungsplan,
  • Besondere Leistungen zur Flächenplanung,
  • Gebäude und Innenräume,
  • Freianlagen,
  • Ingenieurbauwerke – eins der in meinem Alltag wichtigsten Leistungsbilder, hier fallen beispielsweise Brunnen oder Rohrleitungen darunter,
  • Verkehrsanlagen,
  • Tragwerksplanung,
  • Technische Ausrüstung – ebenfalls sehr wichtig, hier fällt im Regelfall die zum Beispiel die Pumpenbemessung oder die Ausrüstung von Brunnen und Brunnenstuben hinein.

Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen, die dann von der HOAI als kleinste Einheit mit bestimmten Prozentpunkten bewertet werden.

Die HOAI Leistungsphasen sind elementar für die Abrechnung der Leistungen
Die Leistungsphasen nach HOA sind die Grundlage zur Berechnung des Ingenieur- bzw. Architektenhonorars

Die Leistungsphasen nach HOAI

Die Honorarordnung gliedert innerhalb der Leistungsbilder die Grundleistungen in insgesamt 9 HOAI Leistungsphasen. Dies geschieht mit dem Ziel, eine differenzierte Grundlage zur Berechnung des Ingenieur- bzw. Architektenhonorars zu schaffen.

Die Leistungsphasen nach HOAI entsprechen im Prinzip den Phasen der Bauplanung. Die einzelnen Leistungsphasen sind nach Grundleistungen und besonderen Leistungen unterteilt.

Im Folgenden zeige ich dir beispielhaft die Leistungsphasen und die dazugehörigen Prozentsätze für das Leistungsbild Ingenieurbauwerke:

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke macht die Grundlagenermittlung 2% aus.

Die Grundlagenermittlung ist gewissermaßen die Vorstufe für alle folgenden Leistungsphasen nach HOAI. Zu klären sind vor allem alle technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen.

Zu den Grundleistungen der Grundlagenermittlung gehören beispielsweise:

  1. Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
  2. Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
  3. Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  4. bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
  5. Ortsbesichtigung
  6. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Zu den Besonderen Leistungen der Grundlagenermittlung gehört:

  1. Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

Leistungsphase 2: Vorplanung

Die Vorplanung macht 20% im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke aus. Die Vorplanung wird auch als Projekt- und Planungsvorbereitung bezeichnet.

Zu den Grundleistungen der Vorplanung gehören beispielsweise:

  1. Analysieren der Grundlagen
  2. Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter
  3. Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
  4. Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
  5. Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  6. Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
  7. Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
  8. Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen
  9. Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
  10. Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
  11. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Zu den Besonderen Leistungen der Vorplanung gehören:

  1. Erstellen von Leitungsbestandsplänen
  2. vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten
  3. Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
  4. Wirtschaftlichkeitsprüfung
  5. Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen
Leistungsbilder und Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
In der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen werden mehrere Leistungsbilder beschrieben, welche jeweils in die Leistungsphasen 1-9 unterteilt werden

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

Die Entwurfsplanung hat einen Anteil von 25% am Leistungsbild der Ingenieurbauwerke. Die Entwurfsplanung wird auch als System- und Integrationsplanung bezeichnet.

Zu den Grundleistungen der Entwurfsplanung gehören beispielsweise:

  1. Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen,
  2. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
  3. Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  4. fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
  5. Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
  6. Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
  7. Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
  8. Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
  9. Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit
  10. Bauzeiten- und Kostenplan
  11. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Zu den Besonderen Leistungen der Entwurfsplanung gehören:

  1. Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
  2. Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
  3. Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
  4. Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke macht die Genehmigungsplanung nur 5% aus.

Zu den Grundleistungen der Genehmigungsplanung gehören beispielsweise:

  1. Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  3. Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  4. Abstimmen mit Behörden
  5. Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen
  6. Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

Zu den Besonderen Leistungen der Genehmigungsplanung gehört:

  1. Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Die Ausführungsplanung hat einen Anteil von 15% am Leistungsbild der Ingenieurbauwerke.

Zu den Grundleistungen der Ausführungsplanung gehören beispielsweise:

  1. Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
  2. Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
  3. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
  4. Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Zu den Besonderen Leistungen der Ausführungsplanung gehören:

  1. Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
  2. Koordination des Gesamtprojekts
  3. Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
  4. Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

13% entfallen auf die Vorbereitung der Vergabe im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke.

Zu den Grundleistungen der Vorbereitung der Vergabe gehören beispielsweise:

  1. Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen
  3. Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
  4. Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
  5. Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
  6. Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  7. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

Zu den Besonderen Leistungen der Vorbereitung der Vergabe gehört:

  1.  detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen
Kostenermittlung Genauigkeit in der Entwurfsplanung bzw. Leistungsphase 3
Die Genauigkeiten der Kostenermittlung jeder Leistungsphase muss mit zunehmender Planungstiefe höher werden – in der Entwurfsplanung sind beispielsweise etwa 20% Different zur späteren Kostenfeststellung ideal

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Die Mitwirkung bei der Vergabe macht 4% am Leistungsbild der Ingenieurbauwerke aus.

Zu den Grundleistungen der Mitwirkung bei der Vergabe gehören beispielsweise:

  1. Einholen von Angeboten
  2. Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels
  3. Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
  4. Führen von Bietergesprächen
  5. Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
  6. Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
  7. Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
  8. Mitwirken bei der Auftragserteilung

Zu den Besonderen Leistungen der Mitwirkung bei der Vergabe gehört:

  1. Prüfen und Werten von Nebenangeboten

Leistungsphase 8: Bauoberleitung / Bauüberwachung

Einen vergleichsweise großen Anteil am Leistungsbild der Ingenieurbauwerke hat die Bauüberwachung mit 15%.

Zu den Grundleistungen der Bauoberleitung bzw. Bauüberwachung gehören beispielsweise:

  1. Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
  2. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
  3. Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
  4. Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
  5. Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
  6. Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
  7. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  8. Übergabe des Objekts
  9. Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
  10. Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

Zu den Besonderen Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gehören:

  1. Kostenkontrolle
  2. Prüfen von Nachträgen
  3. Erstellen eines Bauwerksbuchs
  4. Erstellen von Bestandsplänen
  5. Örtliche Bauüberwachung:
    1. Plausibilitätsprüfung der Absteckung
    2. Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
    3. Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
    4. Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
    5. Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
    6. Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
    7. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
    8. Dokumentation des Bauablaufs
    9. Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
    10. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
    11. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
    12. Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
    13. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
    14. Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Vor der eigentlichen Ausführungsphase wird häufig eine Vertragserfüllungsbürgschaft abgeschlossen – in diesem Beitrag erfährst du was eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist.

Leistungsphase 9: Objektbetreuung & Dokumentation

1% der Leistungen am Leistungsbild der Ingenieurbauwerke liegen in der Objektbetreuung & Dokumentation.

Zu den Grundleistungen der Objektbetreuung & Dokumentation gehören beispielsweise:

  1. Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  2. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Zu den Besonderen Leistungen der Objektbetreuung & Dokumentation gehört:

  1. Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Literatur

Kochendörfer, B., Liebchen, J. H., Viering, M. G. (2010): Bau-Projekt-Management: Grundlagen und Vorgehensweisen. (Leitfaden des Baubetriebs und der Bauwirtschaft). 4. Auflage. Vieweg & Teubner Verlag, 2010, ISBN 978-3-8348-0496-9.

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert